Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer

Familien mit kleinem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld.

Kinderzuschlag online beantragen

Hinweis aus aktuellem Anlass

Es gibt in 2024 nach aktueller Rechtslage keinen Kinderbonus oder Kinderfreizeitbonus, entgegen aktueller Falschmeldungen auf Social Media. Die Familienkasse der BA zahlt weiterhin wie gewohnt ihre Leistungen Kindergeld und Kinderzuschlag aus.

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ob Sie Kinderzuschlag erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Erhalten Sie Kinderzuschlag, müssen Sie die Familienkasse über Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse und die Ihrer Familie informieren.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag

  • positiv:Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • positiv:Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • positiv:Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • positiv:Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Tipp:Tipp: Wenn Sie schnell wissen möchten, ob Sie Kinderzuschlag erhalten können: Einfach persönliche Daten in das interaktive Video-Tool „KiZ-Lotse“ eingeben und Anspruch ermitteln!

Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 292 Euro pro Kind. Der im Jahr 2022 eingeführte Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro ist darin bereits enthalten. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt. Die genauen Auszahlungstermine finden Sie auf der Seite Kindergeld 2024: Auszahlungstermine.

Rückwirkend werden keine Kinderzuschläge ausgezahlt.

Kinderzuschlag online beantragen

Beantragen Sie Kinderzuschlag bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Diese informiert Sie mit einem Schreiben (Fachbegriff: Bescheid) anschließend darüber, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie direkt online stellen.

Kinderzuschlag beantragen

Wenn Sie über eine Bund-ID verfügen, müssen Sie den Online-Antrag nicht mehr ausdrucken, sondern können diesen ohne Unterschrift direkt online an die Familienkasse übermitteln.

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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag

Den Antrag auf Kindergeldzuschlag sowie die dazugehörigen Anlagen für Ihre Partnerin oder Partner sowie für Ihr Kind können Sie bequem online ausfüllen.

Ergänzend benötigen Sie in der Regel die folgenden Unterlagen:

  • mehrere Nachweise zu Ihrem Einkommen,
  • eine Erklärung zu Ihrem Vermögen und
  • einen Nachweis über Ihre Wohnkosten.

Sind weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich, werden Sie während der Antragstellung darüber informiert.

Eltern müssen ihr Einkommen der letzten 6 Monate vor der Antragstellung nachweisen. Stellen Sie Ihren Antrag zum Beispiel im Oktober, müssen Sie das in den Monaten April bis September zugeflossene Einkommen angeben.

Das Einkommen der Eltern ist in erster Linie der Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Darüber hinaus gehört zum Eltern-Einkommen zum Beispiel:

  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • BAföG

Anspruch auf KiZ haben Familien mit kleinem Einkommen. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

Die folgenden Beispiele zeigen, wann Familien Kinderzuschlag bekommen können (Wohnkosten und Gehälter pro Monat):

  • Zahlt ein alleinerziehendes Elternteil von einem Kind circa 490 Euro Warmmiete, kann der KiZ bezogen werden, wenn der Verdienst bei rund 1.440 Euro bis etwa 3.040 Euro brutto liegt (Kind: 6 Jahre).
  • Bei einer Warmmiete von circa 790 Euro, darf das Bruttogehalt bei 2 Kindern rund 1.120 Euro bis rund 4.390 Euro betragen. (Kinder: 6 und 8 Jahre). Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wurden nicht berücksichtigt.
  • Bei einer Paarfamilie mit 2 Kindern und einer Warmmiete von etwa 690 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.360 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 4.430 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Bei einer Warmmiete von etwa 990 Euro, darf das Bruttogehalt rund 1.690 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 4.790 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Zahlt eine Paarfamilie mit 3 Kindern eine Warmmiete von etwa 990 Euro, darf sie rund 1.150 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 5.700 Euro (Doppelverdiener) brutto verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre).

Ihr Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:

  • 2 Personen: 55.000 Euro
  • 3 Personen: 70.000 Euro
  • Erhöhung um 15.000 Euro je weiteres Kind.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld gemessenen Güter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dabei ist Ihr eigenes Vermögen und auch das Vermögen der mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen von Bedeutung, egal ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet.

Zum Vermögen zählen nur verwertbare Vermögensgegenstände, insbesondere:

  • positiv:Bargeld
  • positiv:Bank- und Sparguthaben
  • positiv:Wertpapiere
  • positiv:Bausparguthaben
  • positiv:Aktien und Fondsanteile
  • positiv:Forderungen
  • positiv:bewegliches Vermögen (zum Beispiel Hausrat, Kunstgegenstände)
  • positiv:Haus- und Grundeigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken (zum Beispiel eine Hypothek)

Nicht zum Vermögen zählen:

  • negativ:angemessener Hausrat
  • negativ:eine selbst genutzte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe
  • negativ:ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft

Sobald uns Ihr Antrag vorliegt, überprüfen wir Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn etwas fehlt, zum Beispiel ein bestimmter Nachweis, melden wir uns bei Ihnen.

Wenn Sie nach 6 Wochen noch nichts von uns gehört haben, können Sie telefonisch nach dem Stand der Bearbeitung fragen:

0800 4 555530 (gebührenfrei)

Tipp:Gut zu wissen: Die Bearbeitungszeit ändert nichts am Zeitraum, für den Sie Kinderzuschlag bekommen. Ausstehende Beträge erhalten Sie zum nächstmöglichen Termin.
Beispiel: Sie haben im März Kinderzuschlag beantragt. Ende April erhalten Sie den Bewilligungsbescheid. Bei der Auszahlung im Mai bekommen Sie zusätzlich die Nachzahlungen für März und April.

Am Ende eines Bescheids werden Sie über Ihre Rechte informiert (Fachbegriff: Rechtsbehelfsbelehrung). Sie haben zum Beispiel das Recht, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und dagegen zu klagen.

Wenden Sie sich jedoch als erstes an Ihre Familienkasse vor Ort. Ihre Ansprechperson dort wird Ihre Fragen beantworten und den Bescheid noch einmal prüfen.

Um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, haben Sie nach Erhalt des Schreibens einen Monat lang Zeit. Nutzen Sie dafür unseren eService Widerspruch einlegen. Alternativ können Sie Ihren Widerspruch per Post an den Absender des Bescheids schicken.

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie eine Klage gegen den Bescheid einreichen. In der Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie dazu nähere Informationen – zum Beispiel, welches Gericht für Ihre Klage zuständig ist.

Haben Sie zu viel Kinderzuschlag erhalten (Fachbegriff: Überzahlung), müssen Sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen.

Mehr erfahren Sie auf der Seite Zu viel erhaltenes Kindergeld oder Kinderzuschlag zurückzahlen.

Wichtig:Wichtig: Überweisen Sie den fälligen Betrag bitte erst, nachdem wir Sie in einem Schreiben dazu aufgefordert haben.

Wenn Sie auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr sichern können, können Sie Ihr Einkommen mit Bürgergeld ergänzen (umgangssprachlich: aufstocken). Wenden Sie sich dafür an Ihr Jobcenter.

Teilen Sie Ihrer Ansprechperson dort mit, dass Sie Kinderzuschlag erhalten. Das ist wichtig, weil Kinderzuschlag bei der Berechnung des Bürgergelds als Einkommen zählt.

Wichtig:Wichtig: Wenn Sie Wohngeld erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle melden, dass Sie ergänzendes Bürgergeld erhalten.

Kostenfreie Kita-Plätze und weitere Hilfen

Erzieher und Kind beim Spielen

Wenn Ihre Familie Kinderzuschlag erhält, haben Sie Anspruch auf weitere Hilfen und finanzielle Unterstützung. Besucht Ihr Kind zum Beispiel eine Kindertagesstätte, können Sie sich von den Gebühren für den Kita-Platz befreien lassen.

Zudem kann Ihre Familie Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) beantragen. So können Sie unter anderem Zuschüsse für den Schulbedarf Ihres Kindes oder die Mittagsverpflegung in Kita und Schule erhalten. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erfahren Sie, wohin Sie sich bei Fragen zum Bildungspaket wenden können: Webseite des BMAS

Zusätzliche Angebote, die Sie und Ihre Familie nutzen können, sowie spezielle Informationen für Alleinerziehende finden Sie auf der Seite Elterngeld und weitere Hilfen für Eltern.